Gebäudevermessung


Gebäudevermessungen gemäß §7 NVermG sind vom Grundeigentümer immer dann zu beantragen, wenn sich der Gebäudebestand auf einem Flurstück verändert hat. Durch diese Einmessungspflicht soll gewährleistet werden, dass der Gebäudebestand stets vollständig und aktuell in der Liegenschaftskarte nachgewiesen wird. Die entstehenden Gebühren richten sich nach der zur Zeit gültigen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).

Die Gebühren richten sich nach Hinzu kommen die Gebühren für

Grenzfeststellung

Eine Grenzfeststellung wird in der Regel beantragt, um Rechtssicherheit über den örtlichen Verlauf von Flurstücksgrenzen zu erhalten.

Im Rahmen einer Grenzfeststellung werden die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit übertragen und mit Grenzmarken gekennzeichnet. Den Beteiligten wird vor Ort in einem Grenztermin Gelegenheit gegeben, sich über den Grenzverlauf zu informieren und Bedenken zu äußern. Die Ergebnisse der Grenzfeststellung werden im Amtlichen Grenzdokument dokumentiert.

Die entstehenden Gebühren richten sich nach der zur Zeit gültigen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).

Wesentliche Gebührenparameter sind Hinzu kommen die Kosten für

Zerlegung

Eine Zerlegung wird durchgeführt, um neue Flurstücke zu bilden.

Im Rahmen einer Zerlegung werden nach den Vorgaben der Eigentümer und/oder Erwerber neue Flurstücksgrenzen gebildet, dabei werden bau- und planungsrechtliche Vorgaben berücksichtigt. Die neuen Grenzpunkte können mit Grenzmarken gekennzeichnet werden, die Ergebnisse der Zerlegung werden im Amtlichen Grenzdokument dokumentiert.

Die entstehenden Gebühren richten sich nach der zur Zeit gültigen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).

Wesentliche Gebührenparameter sind Hinzu kommen die Kosten für